top of page
AGB
 
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
 
1. Abschluss(I)
Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen gelten. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
 
(II) Unsere Angebote sind freibleibend. Kaufverträge und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Unsere Vertreter und Reisenden sind nur zur Vermittlung und nicht zum Abschluss berechtigt.
 
(III) Für unsere Lieferungen werden die jeweils am Versandtag geltenden Preise berechnet. Sie gelten ab Verladestelle (Werk oder Auslieferungslager). Alle mit dem Versand verbundenen Kosten und Gebühren einschliesslich Wagenstandsgelder etc. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Bestellungen unter 300 kg sind wir berechtigt. Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung unbehinderter Verkehrswege.
 
(IV) Von uns angefertigte Pläne, Beschreibungen, Abbildungen oder Skizzen gelten nur dann als verbindlich, wenn eine besondere Zusage erfolgt ist. Alle Angaben über Grösse, Menge, Gewicht und Zusammensetzung sind nur als ungefähr anzusehen. Warenmuster gelten nur als unverbindliche Ansichtsmuster.
 
2. Zahlungsbedingungen
 
(I) Zahlung hat unter Ausschluss der Aufrechnung mit streitigen Gegenforderungen und der Zurückbehaltung zu den vereinbarten Zahlungszielen zu erfolgen. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
 
(II) Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung an. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie werden vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Der Käufer hat Wechselsteuer durch Verwendung von Wechselsteuermarken zu entrichten. Bevor er uns Wechsel aushändigt. Diskontspesen und etwaige Nebenkosten sind uns zu vergüten.
 
(IV) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mindestens jedoch 15% berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ausserdem sind die für Mahnung und Einziehung entstandenen Kosten zu erstatten.
 
Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware sind wir berechtigt. von dem Käufer einen Betrag von 5% auf den Wert dieser Ware für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn zu fordern.
 
(V) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können ausserdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäss Ziff. 3 widerrufen. ohne vom Vertrag zurückzutreten.
 
(VI) Wir sind berechtigt, mit oder gegen Forderungen unabhängig von deren Fälligkeit - aufzurechnen, die uns gegenüber dem Käufer zustehen bzw. der Käufer gegen dies Unternehmen hat.
 
Bei Zahlungsverzug entfallen alle gewährten Rabatte, Skonti und alle sonst gewahrten Vergünstigungen. Restposten sind nicht skontierfähig und vom Umtausch ausgeschlossen. Bei mit unserem Einverständnis vorgenommenen Warenrücklieferungen werden 85 % des Warenwertes vergütet. Die Warenrücklieferung muss jedoch innerhalb von 6 Wochen ab Auslieferung erfolgen.
 
3. Eigentumsvorbehalt
 
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch bis zur Einlösung aller vom Käufer in Zahlung gegebenen Schecks oder Wechsel und endgültigem Wegfall aller und evtl. zutreffenden Verpflichtungen aus Scheck oder Wechselverhältnissen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist die Vorbehaltsware durch den Käufer gegen die üblichen Risiken zu versichern. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Mieteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu in dem zueinanderstehen Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem Vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen. Der Käufer gilt in diesem Falle als Verwahrer, ohne dass ihm hieraus gegen uns Ansprüche erwachsen. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen / Bestände gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, Sachen / Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgange zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräussern oder verarbeiten, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss erfüllt. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäss den folgenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung / Vermischung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird, Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung / Vermischung mit solchen Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräusserten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachkommt Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 25% übersteigt. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
 
4. Lieferfrist, Liefertermin
 
(I) Die angegebenen Lieferfristen und -termine werden wir nach Möglichkeit einhalten, übernehmen aber keine Gewähr hierfür, Lieferfrist und Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nur geltendgemacht werden, wenn der Leistungsverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
 
(II) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Dies gilt sinngemäss, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
 
(III) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und sonstige Umstande gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Feist liefern wollen. Erklären wie uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
 
(IV) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen, es sei denn, Unmöglichkeit oder Verzug ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
 
(V) Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.Lieferung frei Baustelle - frei Lager setzen eine befahrbare Anfahrtsstrasse voraus. Abladung erfolgt grundsätzlich am Fahrzeug.
 
5. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig: jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
 
6. Versand und Gefahrübergang
 
(I) Bei allen, auch frachtfreien Lieferungen geht die Gefahr einschliesslich Bruchgefahr mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer auf den Käufer über, Mehrkosten durch Express und Eilsendungen gehen zu Lasten des Käufers. Die Übernahme der Sendung gilt als Anerkennung der ordnungsmässigen Beschaffenheit der Verpackung und Verladung.
 
(II) Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen.
 
(III) Der Versandweg liegt in unserem Ermessen. ebenso die Beförderungsart, sofern der Käufer sie nicht vorschreibt.
 
(IV) Für die Berechnung der Ware sind die bei der Versendung von uns ermittelten Volumen. Gewichte und Abmessungen massgebend.
 
(V) Zur Sicherung der Entschädigungsansprüche sind Transportschäden und Fehlmengen bei Auslieferung gegenüber dem Ablieferer frachtbrieflich oder protokollarisch festzustellen und sofort an uns zu melden. Später in Erscheinung tretende Transportschäden sind ebenfalls sofort zu melden. Bei Transport durch die Bahn oderbahneigene LKW ist eine sofortige Tatbestandsaufnahme und Bescheinigung des Schadens durch die Bahn oder Post zu veranlassen.
 
7. Gewährleistung / Lieferung nicht vertragsgemässer Ware
 
(I) Unsere Erzeugnisse werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert.
 
(II) Geringfügige Farbabweichungen sind produktionsbedingt und bilden keinen Grund zur Mängelrüge. Wir haften nicht für Schäden, die nach Verarbeitung unseres Materials, auftreten, wenn nicht der Käufer nachweist, dass sie ausschliesslich auf unser Material zurückzuführen sind. Mängelrügen werden nur bei nicht verlegtem Material und 1. Sortierung anerkannt.
 
(III) Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Die Ware soll bis zur Untersuchung durch uns in der Originalverpackung verbleiben. Soweit diese nicht zur Prüfung der Ware entfernt werden musste. Bei Mängelrügen ist eine Probe der beanstandeten Ware sofort unter genauer Kennzeichnung einzusenden.
 
(IV) Bei begründeter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und ersetzen die durch einwandfreie. Statt dessen können wir den Minderwert ersetzen.Unsere Haftung für Schaden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für Falschlieferungen sowie für Folgeschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der verbrauchten Menge der beanstandeten Lieferung. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nicht.
 
8. Beratung
 
Unsere Beratung, z. B. durch Druckschriften, Angaben und Auskünfte über Kenndaten. Eignung und Anwendung unserer und fremder Produkte. durch Messungen. Laboruntersuchungen oder verarbeitungstechnische Versuche erfolgt nach bestem Wissen. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, diese Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen. Das gilt auch für die jeweilige Schutzrechtssituation, Eine Beratung oder Empfehlung durch uns oder unsere Mitarbeiter begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, sodass wir aus einer solchen Tätigkeit nicht haften. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, so ist diese im selben Umfang beschränkt wie bei begründeten Mängelrügen. Werden dem Käufer Analysendaten oder sonstige Angaben über unsere Produkte mitgeteilt oder auf seinen Wunsch von ihm übermittelte Produktionsspezifikationen überprüft so stellen derartige Mitteilungen bzw. Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung keine Zusicherungen über Eigenschaften der Produkte dar. Vielmehr gilt hierfür der vorstehende Absatz entsprechend.
 
9. Staatliche Materialüberwachung
 
Der Käufer wird Beauftragten staatlicher Stellen insbesondere staatlichen Materialprüfungsämtern und Bauaufsichtsbehörden - sowie von diesen bestellten Stellen gestatten, jederzeit wahrend der Betriebsstunden unangemeldet seine Betriebs- und Lagerräume zu betreten und die im Zusammenhang mit der Materialüberwachung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
 
(I) Erfüllungsort für unsere Lieferung und die Abnahmepflicht des Käufers ist nach unserer Wahl das Lieferwerk oder unser Auslieferungslager. Mit Ausnahme des Mahnverfahrens ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile bei Vollkaufleuten Wolfratshausen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen, die für die Verpflichtung der Käufer haften.(II) In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
 
11. Salvatorische KlauselSollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gegen zwingendes Recht verstossen, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.
bottom of page